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Denkmalwesen

Das Denkmalwesen ist gegliedert in den Denkmalschutz und die Denkmalpflege. Die Aufgaben des Denkmalwesens in der Stadt Medebach übernimmt ihre Untere Denkmalbehörde.

Der Denkmalschutz

Aufgaben des Denkmalschutzes bestehen in der Unterschutzstellung von Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teilen von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dies können Baudenkmäler sein, bewegliche Denkmäler, Bodendenkmäler oder aber auch Denkmalbereiche.

Denkmalliste

Sobald die Denkmaleigenschaft festgestellt ist, hat die Untere Denkmalbehörde diese Denkmale in die Denkmalliste der Stadt Medebach einzutragen. Bei der Beurteilung, ob die Denkmaleigenschaft vorliegt, hilft der Landschaftsverband Westfalen Lippe, Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen in Münster als Fachbehörde. Vor Eintragung in die Denkmalliste erfolgt eine Anhörung des Denkmaleigentümers. Über die Eintragung in die Denkmalliste erhält dieser anschließend einen Bescheid.

Mit Eintragung in die Denkmalliste unterliegt das eingetragene Objekt den Regelungen dem Gesetz zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz DSchG NRW). Daraus ergeben sich für den Denkmaleigentümer verschiedene Rechte und Pflichten. Wird beispielsweise ein Denkmal veräußert, so ist der Eigentumswechsel durch den früheren oder den neuen Eigentümer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.

Zur weiterführenden Information hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen eine umfangreiche Broschüre herausgegeben.

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Alle erlaubnispflichtigen Maßnahmen an einem Denkmal bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf, wer

  • Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
  • in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird oder
  • Bewegliche Denkmäler beseitigen oder Verändern will.

Die Ausstellung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist schriftlich, unter Verwendung des unten angeführten Antrages bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Medebach zu beantragen.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegend öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

Förderung

Die Förderung von kleineren, privaten Maßnahmen an Denkmalen ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel möglich. Bewilligungsstelle für dies Mittel im Rahmen der Pauschalzuweisungen des Landes ist die Untere Denkmalbehörde. Eine Förderung kann für kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen (z. B. Anstriche, Dacheindeckung) in Höhe von 33 1/3 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Voraussetzung zur Förderung ist, dass ein in die Denkmalliste der Stadt Medebach eingetragenes Denkmal und für die Maßnahme eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt und dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.

Über weitere Fördermöglichkeiten informieren wir Sie gerne.

Steuerrechtliche Bescheinigung

Maßnahmen an Denkmalen können steuerlich erleichtert abgesetzt werden. Dazu muss der Denkmaleigentümer einen Antrag auf Ausstellung einer steuerrechtlichen Bescheinigung bei der Unteren Denkmalbehörde stellen. Den Antrag dazu finden Sie unten. Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen am Denkmal sind, dass das betreffende Gebäude oder Gebäudeteil vor Beginn der Baumaßnahme als Denkmal in die Denkmalliste der Stadt Medebach eingetragen oder vorläufig als Denkmal eingetragen worden ist. Weiter müssen die nach Art und Umfang dazu geeignet sein, das Gebäude oder den Gebäudeteil als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen und die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt sein.

Laut Gebührentarif der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW (AVwGebO NRW) fallen für die Ausstellung einer steuerrechtlichen Bescheinigung Verwaltungsgebühren an. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe der anerkannten Aufwendungen wie folgt:

 

  • Bescheinigungsfähige Aufwendungen bis 5.000 € sind gebührenfrei.
  • 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis zu 250.000 €, ggf. zuzüglich
  • 2 v. H. der bescheinigten Aufwendungen über 250.000 € bis 500.000 €, ggf. zuzüglich
  • 0,25 v. H. der bescheinigten Aufwendungen über 500.000 €.

Insgesamt werden jedoch Gebühren über höchstens 25.000 € erhoben.

Bei der Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis sind die Unterlagen beizufügen, die die geplante Maßnahme bestmöglich beschreiben. Dies können Kostenvoranschläge, Materialblätter, Planunterlagen oder Fotomontagen sein.

Für die Beantragung einer steuerrechtlichen Erlaubnis sind alle Rechnungen, die der Baumaßnahme zuzurechnen sind beizufügen.

Kontakt

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