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Zweitwohnungssteuer

Warum wurde die Zweitwohnungssteuer eingeführt?
Aufgrund der immer schwieriger werdenden finanziellen Situation der Stadt Medebach hat die Stadtvertretung seinerzeit beschlossen, dass die Stadt Medebach im Jahr 2014 an einer freiwilligen Haushaltsberatung seitens der Bezirksregierung Arnsberg teilnimmt. Bei dieser hat sich herausgestellt, dass die Stadt Medebach im Bereich der Aufwendungen kaum noch Einsparungspotential hat, um langfristig die Haushaltssicherung vermeiden zu können. Die zwingende Konsequenz war, dass Maßnahmen zur Ertragssteigerung vorgeschlagen wurden. Im Zuge der Haushaltsberatungen wurde dann im Januar 2015 seitens der Stadtvertretung die Umsetzung einiger dieser Maßnahmen - u.a. die Einführung der Zweitwohnungssteuer in 2016 - beschlossen.

Ein weiterer Grund für die Einführung der Zweitwohnungssteuer liegt im kommunalen Finanzierungssystem. Die Stadt Medebach erhält Landesmittel nur für diejenigen Personen, die sich hier mit erstem Wohnsitz angemeldet haben. Zweitwohnsitze im Stadtgebiet finden dabei keine Berücksichtigung. Aber auch Zweitwohnungsbesitzer nutzen wie andere Bürger die umfangreiche kommunale Infrastruktur.

Um solidarisch alle Bürger an der Finanzierung der hieraus erwachsenen Lasten gerecht zu beteiligen und aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage hat die Stadt Medebach sich somit entschieden, ab dem 01.01.2016 die Zweitwohnungssteuer zu erheben.

Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist jede Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 innehat. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

Was ist Steuergegenstand?
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist

  • jede nicht als Hauptwohnung gemeldete Wohnung, die jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat, bzw.
  • jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat, bzw.
  • jede Wohnung, die jemand neben einer im Ausland belegenen Hauptwohnung innehat.

Ein einzelnes Zimmer in der Wohnung der Eltern, z.B. das ehemalige Kinderzimmer für den Studenten, ist nicht steuerpflichtig, da keine Verfügungsmacht über die gesamte Wohnung/das Haus besteht.

Wie bemisst sich der Steuermaßstab?
Die Steuer bemisst sich nach der Nettokaltmiete der Wohnung und dem Steuersatz der Stadt Medebach (10%).

Bei Mietwohnungen wird die tatsächlich gezahlte Nettokaltmiete der Berechnung zugrunde gelegt. Sollte diese nicht vereinbart sein, sondern eine Bruttomiete, werden die enthaltenen Nebenkosten mittels der satzungsgemäßen Pauschalsätze herausgerechnet. In den Fällen, in denen die Zweitwohnung beispielsweise von den Eigentümern oder ihren Angehörigen (unentgeltlich) selbst genutzt bzw. für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wird oder das Entgelt eine bestimmte Grenze unterschreitet, wird auf einen Mietspiegel zurückgegriffen und auf diese Weise unter Berücksichtigung des Baujahres, der Wohnlage sowie der Größe der Zweitwohnung der jährliche Mietaufwand pro Zweitwohnung ermittelt.

Gibt es Ausnahmetatbestände?
Als keine steuerpflichtige Zweitwohnung im Sinne der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer gilt eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Weiterhin liegt ein Innehaben einer Zweitwohnung dann noch nicht vor, wenn die Dauer der jährlichen Nutzungsmöglichkeit (= Vorhalten) weniger als zwei Monate beträgt.

Vorgenannte Ausnahmetatbestände sind in Form aussagekräftiger Nachweise zu belegen.

Eine Zweitwohnungssteuerpflichtigkeit liegt jedoch vor, wenn eine Wohnung unterhalten wird, um sie z.B. bei Bedarf selbst zu bewohnen oder sie von seinen Familienangehörigen bewohnen zu lassen.

Welche Angaben muss der Haus-/Wohnungseigentümer/Mieter einer Zweitwohnung bereitstellen?
Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Für das Anzeigen neuer Zweitwohnungen sind dabei die auf der städtischen Homepage (siehe unten) oder im Rathaus bereitgestellten Erklärungs- bzw. Fragebögen auszufüllen.

Mit In-Kraft-Treten der Zweitwohnungssteuersatzung hatte jeder Inhaber einer Zweitwohnung die notwenigen Daten erstmalig anzuzeigen. Etwaige Änderungen können natürlich jederzeit auch nachträglich mitgeteilt werden.

Der Steuerpflichtige ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Stadt alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.

Die Vermieter von Zweitwohnungen sind zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und über die für die Steuererhebung erforderliche Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) verpflichtet. Die Angaben sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt mitzuteilen.

Die Anzeige- und Mitteilungspflichten gelten auch, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.

Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen bzw. Kaufverträge und Vermietungs-/Verkaufsbemühungen, nachzuweisen.

Bitte geben Sie daher relevante Daten umgehend an die Mitarbeiter/innen der Finanzabteilung weiter.



Zahlungsverkehr

Bei Fragen zum Zahlungsverkehr wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Stadtkasse.