Anhaltende Trockenheit macht Einschränkungen bei Gartenbewässerung, Poolbefüllung und Autowäsche erforderlich
Aufgrund der anhaltenden Trockenwetterperiode und deutlich gesunkener Fördermengen aus den eigenen Trinkwasserquellen haben die Stadtwerke Medebach AöR eine Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus dem öffentlichen Trinkwassernetz erlassen. Ziel ist es, die Trinkwasserversorgung im gesamten Versorgungsgebiet weiterhin zuverlässig sicherzustellen und ausreichende Löschwasserreserven vorzuhalten.
Die Eigenförderung der Stadtwerke ist infolge der langen Trockenperiode erheblich zurückgegangen. Während die normale Eigenförderung bei rund 888 Kubikmetern pro Tag liegt, konnten am 11. August 2026 nur noch 493 Kubikmeter pro Tag selbst gefördert werden. Gleichzeitig lag der Gesamtverbrauch bei 2.201 Kubikmetern Trinkwasser pro Tag. Die Versorgung kann derzeit nur durch zusätzliche Wasserlieferungen zweier Wasserverbände sichergestellt werden. Eine weitere Steigerung dieser Bezugsmengen ist nach Angaben der Stadtwerke nicht möglich.
Aus diesem Grund wird die Verwendung von Trinkwasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz für bestimmte Zwecke eingeschränkt.
Untersagt sind insbesondere:
- die Bewässerung öffentlicher und privater Grünflächen und Gärten mit Rasensprengern, Sprühregnern oder vergleichbaren Einrichtungen,
- die Bewässerung von Sportanlagen wie Rasen- und Tennisplätzen,
- die Beregnung land- und forstwirtschaftlicher Flächen mit Trinkwasser,
- das Befüllen und Nachfüllen privater Schwimm- und Badebecken jeglicher Größe,
- die private Reinigung von Kraftfahrzeugen mit Trinkwasser sowie
- der Betrieb von Springbrunnen mit Trinkwassernachspeisung.
Gewerbliche Waschanlagen mit Wasserwiederaufbereitungsanlagen sind von der Regelung ausgenommen.
Eine Ausnahme besteht außerdem für Neuanpflanzungen, deren Bewässerung zur Anwuchssicherung erforderlich ist, sowie für Nutzgärten. Diese dürfen weiterhin mit Trinkwasser bewässert werden, allerdings nur in den Zeiträumen von 07 bis 09 Uhr sowie von 20 bis 22 Uhr.
Die Einschränkungen betreffen damit vor allem Verwendungszwecke, die für die unmittelbare Versorgung der Bevölkerung nicht zwingend notwendig sind. Die Trinkwassernutzung für den täglichen Bedarf – insbesondere zum Trinken, Kochen, zur Körperpflege und für hygienische Zwecke – bleibt uneingeschränkt möglich.
Nach Angaben der Stadtwerke haben bisherige freiwillige Appelle zur Senkung des Wasserverbrauchs nicht zu einer ausreichenden Entlastung geführt. Deshalb sei es erforderlich, den Verbrauch kurzfristig zu reduzieren und insbesondere Verbrauchsspitzen zu vermeiden.
Die Allgemeinverfügung tritt am heute in Kraft und gilt grundsätzlich bis einschließlich 31. Oktober 2026. Sollte sich die Versorgungslage vorher nachhaltig entspannen, kann sie ganz oder teilweise vorzeitig aufgehoben werden.
Die Stadtwerke bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für die notwendigen Einschränkungen und um einen weiterhin verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit Trinkwasser.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die vollziehbaren Anordnungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dabei ist eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro möglich.
Die vollständige Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Hansestadt Medebach, Österstraße 1, Raum 224, eingesehen sowie über die Internetseite der Hansestadt Medebach im Bereich „Bekanntmachungen“ abgerufen werden.
Ansprechpartner für Rückfragen bei den Stadtwerken Medebach AöR:
André Grebe
Büro: Industriestraße 14 , 59964 Medebach
Telefon: 02982 / 400-501
E-Mail: a.grebe(at)medebach.de
