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Niederschlagswassergebühr

Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr wird für das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Regenwasser erhoben. Dabei ist es Voraussetzung, dass das anfallende Regenwasser gebündelt direkt (z.B. über Ihre Regenrinne oder einem Regeneinlauf) oder indirekt über die öffentliche Straße den Kanalisationsanlagen der Stadtwerke Medebach zugeleitet wird.

Wofür wird die Niederschlagswassergebühr überhaupt erhoben?
Die Kanalisation der Stadtwerke Medebach AöR ist darauf ausgelegt, dass „normale“ Regenereignisse unschädlich von den befestigen Flächen bzw. aus der Bebauung abgeführt und einem Abwasserbauwerk zugeführt werden können.

Der Abwasseranfall bei einem solchen Regenereignis übersteigt das anfallende Schmutzwasser um ein Vielfaches. Entsprechend werden und wurden Kanalisationsanlagen groß gebaut und haben wesentlich höhere Kosten verursacht, als dies bei einer reinen Schmutzwasserentwässerung der Fall wäre. Diese so entstehenden Kosten werden durch die Niederschlagswassergebühr gedeckt.

Was liegt der Niederschlagswassergebühr zu Grunde?
Jede versiegelte Fläche, die an die öffentliche Kanalisation unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist, wird bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt.

Mindernd auf die gebührenrelevante Fläche wirken dabei teilentsiegelte Flächen durch z.B.:

  • Schotterflächen
  • Ökopflaster
  • Rasengittersteine
  • usw..

Die so teilversiegelte Fläche wird nur zu 50% bei der Berechnung berücksichtigt.

Ebenso werden Dachbegrünungen usw., die nachweislich zu einer Rückhaltung bzw. einer Verdunstung des anfallenden Regenwassers führen, zu 50% mindernd berücksichtigt.

Weitere Vergünstigungen, z.B. durch Rückhaltung auf dem eigenen Grundstück bzw. durch die Nutzung als Brauchwasser, sind im Einzelfall zu betrachten und im Vorfeld mit Ihren u.a. Ansprechpartnern zu klären.

Kann ich mein Regenwasser auch gebündelt anderweitig ableiten?
Hierzu bedarf es in der Regel einer Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Hochsauerlandkreises sowie einer Freistellung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch die Stadtwerke.

Zur Vermeidung von unnötigen Kosten wird empfohlen, Ihre geplante Maßnahme vorher mit den Stadtwerken abzusprechen.

Warum sind solche ortsnahen Regenwasserbeseitigungen überhaupt genehmigungspflichtig?

Die Abwasserbeseitigungspflicht, auch in Bezug auf das anfallende Niederschlagswasser, obliegt den Stadtwerken. Dementsprechend müssen die Stadtwerke prüfen, ob eine gemeinwohlverträgliche Versickerung überhaupt möglich ist. Insbesondere der Nachweis, dass Schäden an Ihrem Gebäude, an Straßen oder an Nachbargebäuden nicht entstehen können, ist für den Nachweis wichtig. Entsprechend ist bei einer geplanten Versickerungsanlage immer ein Versickerungsgutachten vorzulegen.

Alternativ besteht die Möglichkeit, Ihre versiegelten Flächen bzw. Dachflächen an einen Bachlauf anzuschließen.

Für beide Varianten „Versickerungsanlage“ und „Anschluss an einen Bachlauf“ bedarf es in aller Regel der Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Hochsauerlandkreises. Lediglich eine untergeordnete Nutzung oder die Versickerung über eine belebte Bodenzone kann genehmigungsfrei sein. Die Stadtwerke empfehlen ausdrücklich, diese Sachverhalte durch Ihren Architekten oder Sachverständigen vor Umsetzung der Maßnahme prüfen zu lassen.

Nähere Informationen zum Thema Einleitungen und Versickerung finden Sie auf der Homepage des Hochsauerlandkreises:

https://www.hochsauerlandkreis.de/hochsauerlandkreis/buergerservice/umwelt/wasserwirtschaft/erlaubnisse-zur-gewaesserbenutzung

Bitte beachten Sie jedoch, dass die Nutzung einer privaten Versickerungsanlage oder die private Einleitung in einen Bachlauf grundsätzlich dort ausgeschlossen ist, wo die Stadtwerke bereits eine zentrale Versickerungsanlage betreiben oder einen Regenwasserkanal zur Aufnahme des anfallenden Regenwassers hergestellt haben. Hier greift der Anschluss- und Benutzungszwang.

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