Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, ihr bzw. sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Die Eigentümer eines [...] unverzüglich anzumelden. (2) Wechseln Grundstückseigentümer, so sind sowohl die/der bisherige als auch die/der neue Eigentümer/in verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. § 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht (1) Die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder Abfal [...] e und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks
Dateityp: application/pdf
Verlinkt bei:
Letzte Änderung: 25.06.2024