Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen. 4. Parkplätze und Tiefgaragen. 1.420/2 § 2 Allgemeine Verhaltenspflicht (1) [...] zu beschädigen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen; 3. in den Anlagen und auf Verkehrsflächen, insbesondere auf Grünflächen, Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern. 4. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen [...] Sperrvorrichtungen zu überwinden. § 4 Werbung, wildes Plakatieren (1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern
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Letzte Änderung: 25.06.2024