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Wohngeld

Landesweiter Bürgerservice (Links):

Vielen Haushalten fällt es schwer, die Wohnkosten für eine Wohnung oder für ein Eigenheim wegen des geringen Einkommens zu tragen. Für diese Haushalte wird Wohngeld als Zuschuss gewährt. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht auf Wohngeld ein Rechtsanspruch.

Wer bekommt Wohngeld?

Wohngeld steht grundsätzlich den Haushalten zu, die eine öffentlich geförderte oder freifinanzierte Mietwohnung oder Genossenschaftswohnung bewohnen. Auch die Bewohner von Altenheimen können Wohngeld erhalten. Für die Bewohner solchen Wohnraumes wird Wohngeld als Mietzuschuss gewährt.

Eigentümer von Wohnraum erhalten Wohngeld als Lastenzuschuss.

Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Größe des Haushaltes, der Höhe des Familieneinkommens und der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung.

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Ohne einen schriftlichen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen zur Feststellung des Wohngeldanspruchs kann keine Bewilligung von Wohngeld erfolgen. Für Mietzuschuss sind im wesentlichen Nachweise über das Einkommen der Familienmitglieder und die Höhe und Zusammensetzung der Miete erforderlich. Beim Lastenzuschuss muss anstelle der Miete die Belastung (aus Kapital- und Bewirtschaftungskosten) nachgewiesen werden.

Die Empfänger von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge müssen keinen besonderen Antrag stellen. Hierfür wird Wohngeld zusammen mit diesen Leistungen bewilligt.

Folgende Eckdaten haben für die Bewilligung von Wohngeld grundsätzliche Bedeutung:

  • Die Familiengröße

Die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder gibt den Ausschlag für die Tabelle, aus der sich der Wohngeldanspruch ergibt.

Zum Haushalt zählen alle Familienmitglieder, die mit dem Antragsteller zusammen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Neben dem Antragsteller sind das z.B. der Ehegatte, Kinder, Eltern und Enkel. Familienmitglieder, die nur vorübergehend abwesend sind, rechnen ebenfalls zum Haushalt (z.B. auswärtig untergebrachte Schüler, Studenten und Lehrlinge).

Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt eine besondere Regelung.

Im Wohngeldantrag sind grundsätzlich alle Personen anzugeben, die Wohnraum gemeinsam mit dem Antragsteller bewohnen.

  • Das Familieneinkommen

Grundlage für die Berechnung des Einkommens ist das Bruttoeinkommen, das in den zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist. Ist eine solche Prognose nicht möglich, zählt das Einkommen der vergangenen zwölf Monate aller Familienmitglieder.

Es werden bei der Berechnung des Wohngeldes also grundsätzlich alle Einnahmen berücksichtigt, die im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind. Dazu gehören z.B. Löhne, Gehälter, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Unterhaltsleistungen, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Renten, Zinsen aus Kapitalvermögen und Mieteinnahmen. Zum Einkommen gehören auch eine Reihe von steuerfreien Einnahmen, wie z.B. die steuerfreien Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit, der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen, insbesondere aber auch die Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung (400-Euro-Job).

Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung andere Leistungen (z.B. Renten, Arbeitslosengeld bzw. -hilfe) bereits beantragt worden sind oder solche Leistungen in Kürze beantragt werden sollen, müssen diese Änderungen des Einkommens ebenfalls angegeben werden.

  • Die Miete

Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben hängt ferner auch von der Höhe Ihrer Miete bzw. der monatlichen Belastung für das selbst genutzte Eigenheim oder die Eigentumswohnung ab.

Grundlage dabei ist die vertraglich vereinbarte Miete einschließlich der Nebenkosten. Nicht berücksichtigt werden die Kosten für Heizung und Warmwasser sowie verschiedene Zuschläge (z.B. für überlassene Möbel, Kühlschränke und Waschmaschinen).

Die Miete wird jedoch nur im Rahmen von im Wohngeldgesetz festgeschriebenen Höchstbeträgen für Mieten und Belastungen anerkannt.

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