Gestaltungsvorschriften der Grabmale (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m [...] weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei h [...] hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. e) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit
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Letzte Änderung: 25.02.2025